Nach § 5a Abs. 3 Nr. 4 UWG hat derjenige, der Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise anbietet, dem Verbraucher Informationen über das.”… Verfahren zum Umgang mit Beschwerden…” zu erteilen. Damit müsste inhaltlich etwa folgender Hinweis aufgenommen werden:
„Sollten Sie Beschwerden gegen unser Unternehmen erheben wollen, können Sie diese telefonisch, per Fax oder per E-Mail an folgende Person in unserem Unternehmen richten:
Vorname, Name, Tel.-Nr., Fax-Nr. und E-Mail-Adresse”.
Dieser Hinweis zum Umgang mit Beschwerden kann unter einem eigenen Button „Beschwerden” verlinkt werden; zulässig ist es aber auch, diesen Hinweis unter dem Begriff „Impressum” aufzunehmen.
Achtung: Wer diesen Hinweis unterlässt ist wegen § 4 Nr. 11 UWG abmahngefährdet!
von Walter Felling . es gibt keine Kommentare
06.07.2009 . aus den Kategorien: E-Commerce, Impressum, RechtlichesDas Weblog für Erfolg im Internet
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